Satzung des Lippstädter Schützenvereins e. V.
Festgesetzt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Vereins
vom 19.4.2002 und 30.3.2007 unter Abänderung der Satzung vom 15.11.1969.
§1
Name des Vereins
Nach Vereinigung des im 13. Jahrhunderts gegründeten, im Jahre 1593 bzw. 1654
urkundlich erwähnten Schützenvereins mit dem seit dem Jahre 1858 bestehenden
Handwerkerschützenvereins trägt der Verein den Namen: »Lippstädter
Schützenverein e. V.“.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der aus freiwilligen Mitgliedern bestehende Verein hat den Zweck, die Liebe
zur Heimat, das Brauchtum, den Gemeinsinn und die Eintracht der Bürger der
Stadt Lippstadt dauernd zu beleben, den Schießsport zu fördern und der Jugend
demokratische und uneigennützige Lebensgrundsätze zu vermitteln.
Weiterer Zweck des Vereins ist es, soziale Einrichtungen, insbesondere
jugendfördernde Vereine und Verbände zur Erfüllung gemeinnütziger Ziele zu
fördern und finanziell zu unterstützen. Der Verein ist nicht konfessionell gebunden.
Er ist überparteilich und demokratisch im Sinne des Grundgesetzes.
Diesen Zwecken dienen:
a) Die Darstellung und Aufarbeitung der Geschichte des historischen Vereins, die
Pflege der Traditionsfahnen und der Denkmalschutz.
b) Die Unterhaltung eines eigenen Schießstandes und die Durchführung von
Schießveranstaltungen, ins besondere auch der Jugend.
c) Die Unterstützung des Tambourcorps des Lippstädter Schützenvereins sowie
weiterer, dem Verein zugehöriger oder verbundener Musikgruppen und Vereinigungen,
in Sonderheit eines Musikzuges.
d) Veranstaltungen innerhalb des Vereins und innerhalb der Kompanien des
Vereins, und die Feier des Jahresfestes, das allen Bürgern ohne Rücksicht auf
Stand, Beruf oder Konfession zugänglich ist.
e) Jugendfördernde Veranstaltungen, um insbesondere den Kontakt zwischen den
Generationen zu pflegen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist nicht
auf Gewinn ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwandt werden. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Zuwendungen begünstigen.
§3
Mitgliedschaft
1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2) Zu a)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die sich
mit der Stadt Lippstadt verbunden fühlt.
Zu b)
Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person wie auch
Körperschaft werden, die sich mit dem Verein verbunden fühlt und die den
Vereinszweck zu fördern bereit ist.
Zu c)
Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um
den Verein erworben haben und auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes des
Vereins von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3) Die Anmeldung als Mitglied muss schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
erfolgen. Zur Aufnahme ist die Stimmenmehrheit des erweiterten Vorstandes
erforderlich. Wird die Aufnahme eines Mitgliedes verweigert, so hat es dabei sein
Bewenden. Eine Angabe von Gründen für die Nichtaufnahme kann der Abgewiesene
nicht verlangen. Der Aufgenommene wird in die Mitgliederliste des Vereins
eingeschrieben. Er erhält eine schriftliche Benachrichtigung von seiner Aufnahme
nebst einem Abdruck der Satzung des Vereins.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Jedoch ist die Teilnahme am Generalmarsch Mitgliedern ab dem
16. Lebensjahr und an dem Wettbewerb um Krone und Zepter Männern ab dem
18. Lebensjahr, um die Königswürde ab mindestens dem 21. Lebensjahr
vorbehalten, soweit die Kompanie durch ihre Offiziere eine entsprechende
Empfehlung gegeben hat oder gibt.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins nach
besten Kräften zu fördern und den Anweisungen der Organe des Vereins Folge zu
leisten. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge sind
pünktlich zu entrichten.
3) Jedes Mitglied hat ab dem 16. Lebensjahr Sitz und Stimme in den
Mitgliederversammlungen. Bei den außerordentlichen Mitgliedern ist die
Teilnahme auf die geselligen und sportlichen Veranstaltungen beschränkt. Die
außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4) Kein Mitglied hat Anspruch auf Beteiligung an dem Vereinsvermögen, auch dann
nicht, wenn die Mitgliedschaft endet.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Deputierten
d) die Kompanieversammlungen
§6
Vereinsvorstand
Der Verein hat:
a) einen geschäftsführenden Vorstand
b) einen erweiterten Vorstand
2) Zu a)
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden (Oberst)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Major)
c) dem Rendanten
Zu b)
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
sämtlichen aktiven Offizieren im Range eines Hauptmannes und höher.
Hierzu zählen:
aa) der Schriftführer
bb) die Hauptleute der Kompanien
cc) der Schießoffizier
dd) der Oberstabsarzt
ee) der Gerichtsoffizier
ff) der Fahnenkommandeur
gg) der König kann beratend hinzugezogen werden.
3) Der gesamte Vorstand wird durch die Deputierten gewählt.
Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bedarf der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§7
Aufgaben der Vorstände
1) Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe
a) die Geschäfte des Vereins und insbesondere die Vermögensverwaltung zu
führen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung
des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handelnd berechtigt,
b) den Haushaltsplan aufzustellen,
c) Vereinsmitgliedern bei Vorliegen besonderer Umstände den Vereinsbeitrag zu
erlassen oder zu ermäßigen.
d) Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, bei wichtigen Fragen
insbesondere bei der Übernahme finanzieller Verpflichtungen, in Bezug auf
Geschäfte mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr oder einem Umfang der
den vorjährigen Haushalt überschreitet, den erweiterten Vorstand zu hören.
Widerspricht der gesamte Vorstand mit Stimmenmehrheit einer Rechtshandlung,
so hat diese zu unterbleiben.
Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe:
a) dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite zu stehen.
b) über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zu
beschließen,
c) der Mitgliederversammlung die Wahl bzw. Ernennung von Ehrenmitgliedern
vorzuschlagen.
d) den Ablauf der Veranstaltung des Vereins zu leiten und zu überwachen,
e) darüber zu beschließen, in welcher Weise das Schützenfest gefeiert wird,
f) die Historie des Vereins unter Benennung eines geeigneten Vereinsmitglieds
zu erforschen, sie zu archivieren und den nachfolgenden Generationen zu
erhalten und zugänglich zu machen.
§8
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern des Vereins. Die Versammlung tritt wenigstens einmal im Jahre
zusammen. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Genehmigung
des Etats des Vereins,
c) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins.
2) Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 5
Tagen einzuberufen. Die Einberufung ist durch Veröffentlichung in der
Lippstädter Tageszeitung “Patriot“ sowie im Internet auf der Homepage des
Vereins bekannt zu machen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
4) Zu einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von mindestens der Hälfte aller eingeschriebenen ordentlichen
Mitglieder und Ehrenmitglieder erforderlich. Kommt es bei dieser Abstimmung
nicht zu einer Stimmenmehrheit aller eingeschriebenen ordentlichen und
Ehrenmitgliedern des Vereins, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen und zwar unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens 14 Tagen, und unter Angabe des einzigen Punktes der
Tagesordnung: „Auflösung des Vereins“. Diese Einladung muss schriftlich an jedes Vereinsmitglied unter Hinweis auf den einzigen Punkt der
Tagesordnung erfolgen mit dem Hinweis, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins entscheide.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben, von
denen mindestens ein Vorstandsmitglied Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes sein muss.
5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der
ordentlichen Vereinsmitglieder statt.
6) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher beim
geschäftsführenden Vorstand schriftlich angemeldet werden.
§9
Die Deputierten
Die Deputierten müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
1) Jede Kompanie ist berechtigt, drei Mitglieder ihrer Kompanie zu Deputierten zu
wählen und zwar auf die Dauer von 3 Jahren. Sie dürfen nicht dem Offizierskorps
angehören und müssen mindestens 10 Jahre ordentliches Mitglied sein. Die
Abstimmung soll durch Stimmzettel erfolgen. Wiederwahl ist nach Ablauf einer
Wahlperiode zulässig.
2) Aufgabe der Deputierten ist die Wahl des gesamten Vorstandes und aller Offiziere
des Vereins. Die Deputierten wählen aus ihrer Versammlung den Leiter der
Deputiertensitzung sowie einen Schriftführer aus ihrer Mitte.
Zu den Wahlen haben die Deputierten die Ehrenobersten und die Ehrenmajore
des Vereins ebenso wie die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, den
Schriftführer und die vier Kompaniechefs und alle Hauptleute (mit Sitz u. Stimme)
beratend hinzuzuziehen. Der zur Wahl stehende Offizier hat keine Stimme. Nach
Beratung wählen die Deputierten in geheimer Abstimmung. Bei Abstimmungen
entscheidet die einfache Mehrheit sämtlicher Stimmberechtigter. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Sitzung. Über die Sitzung der
Deputierten ist ein Protokoll zu fertigen.
§10
Kompanieversammlungen
Die Kompanieversammlungen bestehen aus den ordentlichen Mitgliedern im
Bereich der Kompanien.
Aufgabe der Kompanieversammlungen ist es:
1) den Hauptmann der Kompanie in der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen,
2) die Deputierten ihrer Kompanie zu wählen,
3) die Kassenprüfer zu bestimmen,
4) durch ihren Hauptmann den Vorständen des Vereins Vorschläge für die Erfüllung
der Zwecke des Vereins in Vorschlag zu bringen,
5) Vorschläge zur Wahl der Kompanieoffiziere durch Abstimmung innerhalb der
Kompanie den Deputierten zu unterbreiten.
§11
Kassenprüfer
Die Kassenprüfung des Vereins obliegt 4 Kassenprüfern, deren Amtszeit jeweils
zwei Jahre beträgt. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
Sie werden von den Kompanien gewählt.
Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen.
Sie haben der Mitgliederversammlungen einen Prüfungsbericht zu
erstatten.
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
§12
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§13
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt,
a) durch Austritt
Dieser ist schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens zum 1.12.
eines jeden Jahres zu erklären.
b) durch Ausschluss gemäß Beschluss des erweiterten Vereinsvorstandes.
Der
Ausgeschlossene ist berechtigt, Berufung bei der Mitgliederversammlung
einzulegen, wenn seine Berufung von mindestens 20 Vereinsmitgliedern
schriftlich befürwortet wird.
§14
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung und mit der in
§ 8 Abs. 3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an
den Heimatbund der Stadt Lippstadt, der es für gemeinnützige, insbesondere
sport- und jugendfördernde Zwecke zu verwenden hat, es sei denn, dass im Einvernehmen
mit dem Finanzamt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der
der Mehrheit des § 8 Abs. 3 bedarf, das Vermögen einer anderen gemeinnützigen
Organisation, zugeführt wird, die als gemeinnützig anerkannt ist.
Sollte sich hierüber eine Mehrheit der Mitglieder der Versammlung nicht erzielen
lassen, so ist das Vereinsvermögen an das Heimatmuseum der Stadt Lippstadt zu
übereignen mit der Auflage, das Vermögen im Sinne dieses Kreisheimatbundes
zu verwenden. Eine Verwendung des Vermögens zu Gunsten der Mitglieder des
Vereins ist ausgeschlossen. Diese haben auch bei Auflösung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vermögen.
§15
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ändert die Satzung vom 15.11.1969 und ist durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 19.4.2002 und 30.3.2007 festgesetzt. Sie tritt mit
ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§16
Fortbestand alter Rechte
Die durch allerhöchste Kabinetts-Ordre vom 21.5.1860 von dem König von
Preußen „Dem Lippstädter Schützenverein sowie dem Handwerkerschützenverein“
durch „allerhöchsten Erlass vom 5. 4. 1897“ verliehen. Korporationsrechte werden
durch diese Neufestsetzung der Satzung des Vereins nicht berührt und bleiben
bestehen.
Lippstadt, den 19.4.2002/30.03.2007
Lippstädter Schützenverein e.V.
gez. Michael Girke
gez. Andreas Krabel
gez. Klaus Daccache
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