Satzung des Lippstädter Schützenvereins e. V.

 

 SATZUNG DES LIPPSTÄDTER SCHÜTZENVEREINS E.V. 

Festgesetzt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Vereins vom 19. 4.2002, vom 30.4. 2007, vom 19.11.2010 und vom 10.11.2017unter Abänderung der Satzung vom 15.11.1969. 

§ 1 

Name des Vereins 

Nach Vereinigung des im 13. Jahrhunderts gegründeten, im Jahre 1593 bzw. 1654 urkundlich erwähnten, Schützenvereins mit dem seit dem Jahre 1858 bestehenden Handwerkerschützenvereins trägt der Verein den Namen: “Lippstädter Schützenverein e.V.“. 

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 

§ 2 

Zweck des Vereins 

Der aus freiwilligen Mitgliedern bestehende Verein hat den Zweck, die Liebe zur Heimat, das Brauchtum, den Gemeinsinn und die Eintracht der Bürger der Stadt Lippstadt dauernd zu beleben, den Schießsport zu fördern und der Jugend demokratische und uneigennützige Lebensgrundsätze zu vermitteln. Weiterer Zweck des Vereins ist es, soziale Einrichtungen, insbesondere Jugend fördernde Vereine und Verbände zur Erfüllung gemeinnütziger Ziele zu fördern und finanziell zu unterstützen. Der Verein ist nicht konfessionell gebunden. Er ist überparteilich und demokratisch im Sinne des Grundgesetzes. 

Diesen Zwecken dienen: 

a) Die Darstellung und Aufarbeitung der Geschichte des historischen Vereins, die Pflege der Traditionsfahnen und der Denkmalschutz 

b) die Unterhaltung eines eigenen Schießstandes und die Durchführung von Schießveranstaltungen, insbesondere auch der Jugend. 

c) Die Unterstützung des Tambourcorps des Lippstädter Schützenvereins, sowie weiterer, dem Verein zugehöriger oder verbundener Musikgruppen und -Vereinigungen, in Sonderheit eines Musikzuges, 

d) Veranstaltungen innerhalb des Vereins und innerhalb der Kompanien des Vereins, und die Feier des Jahresfestes, das allen Bürgern ohne Rücksicht auf Stand, Beruf oder Konfession zugänglich ist. 

e) jugendfördernde Veranstaltungen, um insbesondere den Kontakt zwischen den Generationen zu pflegen. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen. 

§ 3 

Mitgliedschaft 

1) Der Verein hat folgende Mitglieder: 

a) ordentliche Mitglieder 

b) außerordentliche Mitglieder 

c) Ehrenmitglieder 

2) Zu a) 

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die sich mit der Stadt Lippstadt verbunden fühlt und die den Vereinszweck zu fördern bereit ist. 

Zu b) 

Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person wie auch Körperschaft werden, die sich mit dem Verein verbunden fühlt und die den Vereinszweck zu fördern bereit ist. 

Zu c) 

Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben und auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes des Vereins von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

3) Die Anmeldung als Mitglied muss schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Zur Aufnahme ist die Stimmenmehrheit des erweiterten Vorstandes erforderlich. Wird die Aufnahme eines Mitgliedes verweigert, so hat es dabei sein Bewenden. Eine Angabe von Gründen für die Nichtaufnahme kann der Abgewiesene nicht verlangen. Der Aufgenommene wird in die Mitgliederliste des Vereins eingeschrieben. Er erhält eine schriftliche Benachrichtigung von seiner Aufnahme nebst einem Abdruck der Satzung des Vereins. 

§ 4 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedoch ist die Teilnahme am Generalmarsch Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr und an dem Wettbewerb um Krone und Szepter Männern ab dem 18. Lebensjahr, um die Königswürde ab mindestens dem 21 Lebensjahr vorbehalten, soweit die Kompanie durch ihre Offiziere eine entsprechende Empfehlung gegeben hat oder gibt. 

2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Anweisungen der Organe des Vereins Folge zu leisten. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge sind pünktlich zu entrichten. 

3) Jedes Mitglied hat ab dem 16. Lebensjahr Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen. den außerordentlichen Mitgliedern ist die Teilnahme auf die geselligen und sportlichen Veranstaltungen beschränkt. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

4) Kein Mitglied hat Anspruch auf Beteiligung an dem Vereinsvermögen, auch dann nicht, wenn die Mitgliedschaft endet. 

§ 5 

Organe des Vereins 

Organe des Vereins, sind: 

a) der Vorstand, 

b) die Mitgliederversammlung, 

c) die Deputierten, 

d) die Kompanieversammlungen. 

§6 

Vereinsvorstand 

1) Der Verein hat: 

a) einen geschäftsführenden Vorstand 

b) einen erweiterten Vorstand. 

2) Zu a) 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 

Er besteht aus: 

a) dem Vorsitzenden (Oberst) 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Major) 

c) dem Rendanten 

d) dem Schriftführer 

Zu b) 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und sämtlichen aktiven Offizieren im Range eines Hauptmannes und höher. 

Hierzu zählen: 

aa) der Schriftführer 

bb) die Hauptleute der Kompanien 

cc) der Schießoffizier 

dd) der Oberstabsarzt 

ee) der Gerichtsoffizier 

ff) der Fahnenkommandeur 

gg) der König kann beratend hinzugezogen werden. 

3) Der gesamte Vorstand wird durch die Deputierten gewählt. 

Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 

Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

Soweit zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes parallel zur Wahl stehen, ist die Wahl eines Vorstandsmitgliedes auf 4 Jahre zulässig. 

§ 7 

Aufgaben der Vorstände 

1) Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe 

a) die Geschäfte des Vereins und insbesondere die Vermögensverwaltung zu führen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handelnd berechtigt, 

b) den Haushaltsplan aufzustellen, 

c) Vereinsmitgliedern bei Vorliegen besonderer Umstände den Vereinsbeitrag zu erlassen oder zu ermäßigen. 

d) Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, bei wichtigen Fragen insbesondere bei der Übernahme finanzieller Verpflichtungen, in Bezug auf Geschäften mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr oder einem Umfang der den vorjährigen Haushalt überschreitet, den erweiterten Vorstand zu hören. 

Widerspricht der gesamte Vorstand mit Stimmenmehrheit einer Rechtshandlung, so hat diese zu unterbleiben. 

2) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe: 

a) dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite zu stehen. 

b) über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zu beschließen. 

c) der Mitgliederversammlung die Wahl bzw. Ernennung von Ehrenmitgliedern vorzuschlagen 

d) den Ablauf der Veranstaltungen des Vereins zu leiten und zu überwachen. 

e) darüber zu beschließen, in welcher Weise das Schützenfest gefeiert wird. 

f) die Historie des Vereins unter Benennung eines geeigneten Vereinsmitglieds zu erforschen, sie zu archivieren und den nachfolgenden Generationen zu erhalten und zugänglich zu machen. 

§8 

Mitgliederversammlung 

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vereins. Die Versammlung tritt wenigstens einmal im Jahre zusammen. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen: 

a) die Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes, 

b) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Genehmigung des Etats des Vereins, 

c) die Festsetzung der Jahresbeiträge, 

d) Änderung der Satzung, 

e) Auflösung des Vereins. 

2) Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 5 Tagen einzuberufen. Die Einberufung ist durch Veröffentlichung in der Lippstädter Tageszeitung „Patriot“ sowie im Internet auf der Homepage des Vereins bekannt zu machen und zwar unter Angabe der Tagesordnung 

3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 

4) Zu einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von mindestens der Hälfte aller eingeschriebenen ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder erforderlich. Kommt es bei dieser Abstimmung nicht zu einer Stimmenmehrheit aller eingeschriebenen ordentlichen und Ehrenmitgliedern des Vereins, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und zwar unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, und unter Angabe des einzigen Punktes der Tagesordnung: “Auflösung des Vereins“ .Diese Einladung muss schriftlich an jedes Vereinsmitglied unter Hinweis auf den einzigen Punkt der Tagesordnung erfolgen mit dem Hinweis, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins entscheide. 

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben, von denen mindestens ein Vorstandsmitglied Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein muss. 

5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der ordentlichen Vereinsmitglieder statt. 

6) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich angemeldet werden. 

§ 9 

Die Deputierten 

Die Deputierten müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. 

1) Jede Kompanie ist berechtigt, drei Mitglieder ihrer Kompanie zu Deputierten zu wählen und zwar auf die Dauer von 3 Jahren. Sie dürfen nicht dem Offizierskorps angehören und müssen mindestens 10 Jahre ordentliches Mitglied sein. Die Abstimmung soll durch Stimmzettel zu erfolgen. Wiederwahl ist nach Ablauf einer Wahlperiode zulässig. 

2) Aufgabe der Deputierten ist die Wahl des gesamten Vorstandes und aller Offiziere des Vereins. Die Deputierten wählen aus ihrer Versammlung den Leiter der Deputiertensitzung sowie einen Schriftführer aus ihrer Mitte. 

Zu den Wahlen haben die Deputierten die Ehrenobersten und die Ehrenmajore des Vereins ebenso wie die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, den Schriftführer und die vier Kompaniechefs und alle Hauptleute (mit Sitz und Stimme) beratend zuzuziehen. Der zur Wahl stehende Offizier hat keine Stimme. Nach Beratung wählen die Deputierten in geheimer Abstimmung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit sämtlicher Stimmberechtigter. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Sitzung. Über die Sitzung der Deputierten ist ein Protokoll zu fertigen. 

§ 10 

Kompanieversammlungen 

Die Kompanieversammlungen bestehen aus den ordentlichen Mitgliedern im Bereich der Kompanien Aufgabe der Kompanieversammlungen ist es: 

1) den Hauptmann der Kompanie in der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen, 

2) die Deputierten ihrer Kompanie zu wählen, 

3) die Kassenprüfer zu bestimmen, 

4) durch ihren Hauptmann den Vorständen des Vereins Vorschläge für die Erfüllung der Zwecke des Vereins in Vorschlag zu bringen, 

5) Vorschläge zur Wahl der Kompanieoffiziere durch Abstimmung innerhalb der Kompanie den Deputierten zu unterbreiten. 

§ 11 

Kassenprüfer 

Die Kassenprüfung des Vereins obliegt 4 Kassenprüfern, deren Amtszeit jeweils ein Jahr beträgt. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. 

Sie werden von den Kompanien gewählt. 

Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen. Sie haben der Mitgliederversammlung ein Prüfungsbericht zu erstatten. 

Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. 

§ 12 

Rechnungsjahr 

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 13 

Verlust der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt: 

a) durch Austritt. 

Dieser ist schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens zum 1. 12. eines jeden Jahres zu erklären, 

b) durch Ausschluss gemäß Beschluss des erweiterten Vereinsvorstandes. Der Ausgeschlossene ist berechtigt, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen, wenn seine Berufung von mindestens 20 Vereinsmitgliedern schriftlich befürwortet wird 

§ 14 

Auflösung des Vereins 

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung und mit der in § 8 Abs. 3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit aufgelöst werden. lm Falle der Auflösung des Vereins fallt das gesamte Vermögen des Vereins an den Heimatbund der Stadt Lippstadt, der es für gemeinnützige, insbesondere sport- und jugendfördernde Zwecke zu verwenden hat, es sei denn, dass im Einvernehmen mit dem Finanzamt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die der Mehrheit des § 8 Abs. 3 bedarf, das Vermögen einer anderen gemeinnützigen Organisation zugeführt wird, die als gemeinnützig anerkannt ist. 

Sollte sich hierüber eine Mehrheit der Mitglieder der Versammlung nicht erzielen lassen, so ist das Vereinsvermögen an das Heimatmuseum der Stadt Lippstadt zu übereignen mit der Auflage, das Vermögen im Sinne dieses Kreisheimatbundes zu verwenden. Eine Verwendung des Vermögens zu Gunsten der Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen. Diese haben auch bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen. 

§ 15 

Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung ändert die Satzung vom 15.11.1969 und ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.04.2002, vom 30.3.2007 und vom 19.11.2010 festgesetzt. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. 

§16 

Fortbestand alter Rechte 

Die durch allerhöchste Kabinetts-Ordre vom 21.5.1860 von dem König von Preußen “Dem Lippstädter Schützenverein, sowie dem Handwerkerschützenverein“ durch “allerhöchsten Erlass vom 5.4.1897“ verliehenen Korporationsrechte werden durch diese Neufestsetzung der Satzung des Vereins nicht berührt und bleiben bestehen. 

Lippstadt, den 19.4.2002/30.3.2007/19.11.2010/10.11.2017 

Lippstädter Schützenverein e.V. 

gez. Toni Rösch 

gez. Klaus Fürstenberg 

gez. Klaus Daccache 

gez. Eckhard Dönne

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