Festgesetzt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Vereins vom 19. 4.2002, vom 30.4. 2007, vom 19.11.2010, vom 10.11.2017 und vom 05.04.2024 unter Abänderung der Satzung vom 15.11.1969.
§ 1
Name des Vereins
Nach Vereinigung des im 13. Jahrhunderts gegründeten, im Jahre 1532 bzw. 1654 urkundlich erwähnten Schützenvereins, mit dem seit dem Jahre 1858 bestehenden Handwerkerschützenvereins trägt der Verein den Namen: “Lippstädter Schützenverein e.V.“.
Der Verein mit dem Sitz in Lippstadt ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO)
Weiterer Zweck des Vereins ist es, soziale Einrichtungen, insbesondere Jugend fördernde Vereine und Verbände zur Erfüllung gemeinnütziger Ziele zu fördern und finanziell zu unterstützen. Der Verein ist nicht konfessionell gebunden. Er ist überparteilich und demokratisch im Sinne des Grundgesetzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Darstellung und Aufarbeitung der Geschichte des historischen Vereins, die Pflege der Traditionsfahnen und der Denkmalschutz.
b) die Unterhaltung eines eigenen Schießstandes und die Durchführung von Schießveranstaltungen, insbesondere auch der Jugend.
c) Die Unterstützung des Tambourcorps des Lippstädter Schützenvereins, sowie weiterer, dem Verein zugehöriger oder verbundener Musikgruppen und -vereinigungen, in Sonderheit eines Musikzuges.
d) Veranstaltungen innerhalb des Vereins und innerhalb der Kompanien des Vereins, und die Feier des Jahresfestes, das allen Bürgern ohne Rücksicht auf Stand, Beruf oder Konfession zugänglich ist.
e) jugendfördernde Veranstaltungen, um insbesondere den Kontakt zwischen den Generationen zu pflegen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die sich mit der Stadt Lippstadt verbunden fühlt und die den Vereinszweck zu fördern bereit ist.
b) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person wie auch Körperschaft werden, die sich mit dem Verein verbunden fühlt und die den Vereinszweck zu fördern bereit ist.
c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2) Die Anmeldung als Mitglied muss schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Zur Aufnahme ist die Stimmenmehrheit des Vorstandes erforderlich. Wird die Aufnahme eines Mitgliedes verweigert, so hat es dabei sein Bewenden. Eine Angabe von Gründen für die Nichtaufnahme kann der Abgewiesene nicht verlangen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedoch ist die Teilnahme am Generalmarsch ordentlichen Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr und an dem Wettbewerb um Krone und Zepter ordentlichen Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr, um die Königswürde ab mindestens dem 21. Lebensjahr vorbehalten, soweit die Kompanie durch ihre Offiziere eine entsprechende Empfehlung gegeben hat oder gibt.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Anweisungen der Organe des Vereins Folge zu leisten. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge sind pünktlich zu entrichten.
3. Jedes ordentliche Mitglied hat ab dem 16. Lebensjahr Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen. Bei den außerordentlichen Mitgliedern ist die Teilnahme auf die geselligen und sportlichen Veranstaltungen beschränkt.
4. Kein Mitglied hat Anspruch auf Beteiligung an dem Vereinsvermögen, auch dann nicht, wenn die Mitgliedschaft endet.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Deputierten,
d) die Kompanieversammlungen.
§6
Vereinsvorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
* dem Vorsitzenden (Oberst)
* dem stellvertretenden Vorsitzenden (Major)
* dem Rendanten
* dem Schriftführer
* den Hauptleuten der Kompanien
* dem Fahnenkommandeur
* der Tambourmajor
* dem Chef-Deputierten
* dem aktuellen König
Der Schießoffizier, der Oberstabsarzt, der Gerichtsoffizier, der Platzhauptmann, der Hallenwart, der Archivar bzw. jedes weitere Mitglied im Range eines Hauptmanns kann im Rahmen seiner jeweiligen Aufgabe hinzugezogen werden. Die Aufgabenbereiche werden in der Geschäftsordnung geregelt.
2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
* dem Vorsitzenden (Oberst)
* dem stellvertretenden Vorsitzenden (Major)
* dem Rendanten
* dem Schriftführer
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3) Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Chefdeputierten, werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Soweit zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes parallel zur Wahl stehen, ist die Wahl eines Vorstandsmitgliedes auf 4 Jahre zulässig.
§ 7
Aufgaben der Vorstände
1) Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe:
a) die Geschäfte des Vereins und insbesondere die Vermögensverwaltung zu führen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handelnd berechtigt.
b) den Haushaltsplan aufzustellen.
c) Vereinsmitgliedern bei Vorliegen besonderer Umstände den Vereinsbeitrag zu erlassen oder zu ermäßigen.
d) Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, bei wichtigen Fragen insbesondere bei der Übernahme finanzieller Verpflichtungen, in Bezug auf Geschäfte mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr oder einem Umfang, der den vorjährigen Haushalt überschreitet, den Vorstand zu hören.
Widerspricht der Vorstand mit Stimmenmehrheit einer Rechtshandlung, so hat diese zu unterbleiben.
2) Der Vorstand hat die Aufgabe:
a) dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite zu stehen.
b) über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zu beschließen.
c) der Mitgliederversammlung die Wahl bzw. Ernennung von Ehrenmitgliedern vorzuschlagen.
d) die Mitgliederversammlung über alle wesentlichen Belange des Vereins zu informieren.
e) den Ablauf der Veranstaltungen des Vereins zu leiten und zu überwachen.
f) darüber zu beschließen, in welcher Weise das Schützenfest gefeiert wird.
g) die Historie des Vereins unter Benennung eines geeigneten Vereinsmitglieds (Archivar) zu erforschen, sie zu archivieren und den nachfolgenden Generationen zu erhalten und zugänglich zu machen.
h) über Änderungen der Geschäftsordnung zu entscheiden.
§ 8
Wahlen
Alle Offiziere mit dem Rang eines Hauptmanns oder höher, sowie die Stabsoffiziere, werden durch die Deputierten gewählt, wobei der geschäftsführende Vorstand durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Ehemalige Offiziere, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Deputierten von der Mitgliederversammlung zu Ehrenoffizieren gewählt werden.
1. Die Oberleutnants und Leutnants der Kompanien werden durch ihre Kompanien gewählt.
2. Die Stabsfähnriche, Fähnriche und Unteroffiziere der Fahne werden durch die Fahne gewählt.
3. Jede Kompanie wählt drei Mitglieder ihrer Kompanie zu Deputierten, sowie einen Kassenprüfer.
§9
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vereins. Die Versammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Ist die Durchführung einer Präsenzveranstaltung auf Grund besonderer Umstände nicht möglich, so kann auf andere angemessene Mittel (z.B. elektronische Medien, schriftliches Umlaufverfahren, …) zur Beschussfassung zurückgegriffen werden.
2) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen unter Anderem:
a) die Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Genehmigung des Etats des Vereins,
c) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins,
f) eingehende Anträge.
3) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung zu stellen.
4) Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuberufen. Die Einberufung ist durch Veröffentlichung in der Lippstädter Tageszeitung „Der Patriot“ sowie im Internet auf der Homepage des Vereins bekannt zu machen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6) Zu einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder erforderlich. Kommt es bei dieser Abstimmung nicht zu einer Stimmenmehrheit, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, und zwar unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, und unter Angabe des einzigen Punktes der Tagesordnung: “Auflösung des Vereins“. Diese Einladung muss schriftlich an jedes Vereinsmitglied unter Hinweis auf den einzigen Punkt der Tagesordnung erfolgen mit dem Hinweis, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins entscheide. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.
7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben, von denen mindestens ein Vorstandsmitglied Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein muss.
8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag der Deputierten oder von mindestens 10% der ordentlichen Vereinsmitglieder statt.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder elektronisch angemeldet werden.
§ 10
Die Deputierten
1) Die Deputierten werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Offizierskorps angehören und müssen mindestens 10 Jahre ordentliches Mitglied sein. Die direkte Wiederwahl ist einmalig zulässig.
2) Aufgabe der Deputierten ist die Wahl des gesamten Vorstandes und der Stabsoffiziere. Die Deputierten unterstützen den Vorstand und können von diesem beratend hinzugezogen werden. Sie wählen aus ihrer Versammlung einen Chefdeputierten sowie einen Schriftführer, jeweils für 1 Jahr.
3) Zu den Deputiertensitzungen haben die Deputierten die Ehrenobersten und die Ehrenmajore des Vereins ebenso wie die Mitglieder des Vorstandes beratend hinzuzuziehen. Nach Beratung wählen die Deputierten in geheimer Abstimmung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Chefdeputierte. Über die Sitzung der Deputierten ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Chefdeputierten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Kompanieversammlungen
Die Kompanieversammlungen bestehen aus den ordentlichen Mitgliedern im Bereich der Kompanien. Aufgabe der Kompanieversammlungen ist es:
a) den Hauptmann der Kompanie in der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen.
b) die Deputierten ihrer Kompanie zu wählen.
c) jeweils einen Kassenprüfer zu wählen,
d) durch ihren Hauptmann dem Vorstand des Vereins Vorschläge für die Erfüllung der Zwecke des Vereins vorzubringen.
e) Vorschläge zur Wahl des Kompaniehauptmanns durch Abstimmung innerhalb der Kompanie den Deputierten zu unterbreiten,
f) die weiteren Kompanieoffiziere zu wählen.
§ 12
Kassenprüfer
a) Die Kassenprüfung des Vereins obliegt 4 Kassenprüfern, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.
b) Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
c) Jede Kompanie wählt einen Kassenprüfer.
d) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.
e) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
§ 13
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt. Dieser ist schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens zum 1. 12. eines jeden Jahres zu erklären.
b) durch Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstandes. Der Ausgeschlossene ist berechtigt, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen, wenn seine Berufung von mindestens 20 Vereinsmitgliedern schriftlich befürwortet wird.
§ 15
Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung und mit der in § 9 Abs. 6 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit aufgelöst werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (siehe oben § 2).
§ 16
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ändert die Satzung vom 15.11.1969 und ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.04.2002, 30.3.2007, 19.11.2010 und vom 10.11.2017 festgesetzt. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
§17
Fortbestand alter Rechte
Die durch allerhöchste Kabinetts-Ordre vom 21.5.1860 von dem König von Preußen “Dem Lippstädter Schützenverein, sowie dem Handwerkerschützenverein“ durch “allerhöchsten Erlass vom 5.4.1897“ verliehenen Korporationsrechte werden durch diese Neufestsetzung der Satzung des Vereins nicht berührt und bleiben bestehen.
Lippstadt, den 19.4.2002/30.3.2007/19.11.2010/10.11.2017/05.04.2024
Lippstädter Schützenverein e.V.
gez. Prof. Dr. Sebastian Verhoeven
gez. Andreas Busch